Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag aktuell?

Rundfunkgebühr des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: ein Anschreiben des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Rundfunkgebühr des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: ein Anschreiben des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Durch den bis 2012 als GEZ-Gebühr bekannten Rundfunkbeitrag wird die große Senderfamilie von ARD, ZDF und Deutschlandradio finanziert. Hier gehen wir auf folgende Fragen und Aspekte ein:

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1. Rundfunkbeitrag 2023: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Aktuell beträgt der Rundfunkbeitrag (früher GEZ-Gebühr) 18,36 Euro im Monat für eine Wohnung. (Stand: August 2021)
  • Gezahlt wird der Rundfunkbeitrag im Normalfall pro Quartal (55,08 Euro). In der Regel wird das Geld in der Mitte von drei Monaten überwiesen oder per Lastschriftverfahren vom Konto eingezogen. Alternativ ist die Zahlung auch im Voraus für ein Halbjahr oder ein ganzes Jahr möglich. Eine monatliche Zahlung ist nicht vorgesehen.
  • Der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt gezahlt. Dabei ist egal, wie viele Personen in einem Haushalt leben. Auch die Anzahl an Geräten (Fernseher, Computer, Radio, usw.) ist hierfür irrelevant.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich. Wer Anspruch hat, fassen wir weiter unten zusammen.

2. Was ist der Rundfunkbeitrag und was ist der Unterschied zur GEZ-Gebühr?

Der Rundfunkbeitrag ist das seit 2013 etablierte Modell zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. Vorher wurde das Geld von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) kassiert. Die Behörde heißt seit der Einführung des Rundfunkbeitrags „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“.

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Der Hauptunterschied zu den ehemaligen GEZ-Gebühren liegt darin, dass heute jeder Haushalt (in der Regel handelt es sich dabei um eine Wohnung) den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Dabei ist es egal, ob Radio, Fernseher oder Computer tatsächlich vorhanden sind, und auch die Personenanzahl innerhalb des Haushalts spielt keine Rolle.

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den Sie hier als PDF herunterladen können. Als Wohnung wird darin etwa eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit definiert, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

3. Rundfunkbeitragserhöhung 2021

Am 17. Juni 2020 haben sich die Bundesländer darauf geeinigt, dass der Rundfunkbeitrag erhöht werden soll. Die Empfehlung der Beitragserhöhung stammt von der zuständigen Finanzkommission. Aus Sicht der Sender sei eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags vor allem deshalb notwendig, weil diese sonst in finanzielle Nöte kämen.

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Für die Erhöhung ist die Zustimmung der Bundesländer nötig. Als einziges Landesparlament stimmte Sachsen-Anhalt im Dezember 2020 jedoch nicht über das Gesetz ab und blockierte somit die Beitragserhöhung. Die öffentlich-rechtlichen Sender legten daraufhin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Das wertete die Blockade Sachsen-Anhalts als eine Verletzung der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit. Am 5. August 2021 gaben die Karlsruher Richter damit Beschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandradio statt.

4. Rundfunkbeitrag: Was zählt als ein Haushalt oder eine Wohnung?

Entscheidend für die Pflicht zum Zahlen des Rundfunkbeitrags ist die Wohnsituation. Als Wohnung wird hierbei „eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist“ definiert. Als Haushalt werden alle Personen, die in einer Wohnung leben, definiert.

Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Internate oder Kasernen) sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

5. Rundfunkgebühren in einem Haushalt mehrfach bezahlt: Wie bekomme ich mein Geld zurück?

Unter bestimmen Umständen kann es passieren, dass mehrere Personen, die zu einem Haushalt gehören, jeweils Rundfunkbeiträge gezahlt haben. Das geschieht zum Beispiel dann, wenn Beitragszahlende zusammenziehen und ihre Wohnung nicht rechtzeitig bei der Behörde abgemeldet haben. Die Abmeldung der Wohnung bei der Behörde kann online – auch nachträglich – vorgenommen werden. In der Regel werden die zu viel entrichteten Beiträge auf das Konto des Antragstellers zurücküberwiesen.

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Um eine Wohnung vom Rundfunkbeitrag abzumelden, müssen bestimmte Gründe vorliegen. Dazu zählen:

  • Umzug zu anderem Beitragszahler
  • dauerhafter Umzug ins Ausland
  • vollständige Aufgabe einer Wohnung bei Besitz mehrer Wohnungen
  • Tod des Beitragszahlers
  • Einzug in Pflegeeinrichtung bzw. Einrichtung für Menschen mit Behinderung
  • sonstige Gründe

Wichtig: Die Abmeldung einer Wohnung zählt nicht als Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

6. Befreiung vom Rundfunkbeitrag: Wer ist ausgenommen?

Um die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu umgehen, vermeiden einige das Melden ihres aktuellen Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, denn in Deutschland gibt es eine Meldepflicht. Bei Verstößen drohen Bußgelder, rückständige Rundfunkbeiträge werden ebenfalls fällig.

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Unter Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bei den Anstalten zu beantragen. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine der folgenden Sozialleistungen empfangen wird:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG

Auch folgende Personengruppen haben die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen:

  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben

Gegebenenfalls ist außerdem die Beantragung eines Härtefalls möglich, zum Beispiel dann, wenn Sie auf Sozialleistungen verzichten, auf die Sie einen Anspruch haben, oder wenn Sie keine der genannten Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten. Mehr dazu finden Sie auf der offiziellen Website des Beitragsservices.

7. Muss ich als Student den Rundfunkbeitrag zahlen?

Grundsätzlich muss jede volljährige Person in Deutschland Rundfunkgebühren zahlen. Wer Bafög oder eine Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann sich von der Rundfunkbeitragspflicht jedoch unter Umständen befreien lassen. Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen oder Auszubildende, die noch zu Hause wohnen, müssen ebenfalls nicht zahlen – hier übernimmt der Elternhaushalt.

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8. Wann ist der Rundfunkbeitrag fällig?

Die Zahlungsfrist für den Rundfunkbeitrag liegt bei vier Wochen. Wird der rückständige Betrag nicht gezahlt, verschickt der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid. Mit diesem wird automatisch ein Säumniszuschlag von einem Prozent fällig, mindestens aber 8 Euro. Wer Zahlungen nicht verpassen möchte, kann sich für das SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden. Zu einer vorherigen Zahlungserinnerung ist der Beitragsservice nicht verpflichtet.

9. Rundfunkbeitrag monatlich zahlen – geht das?

Eine monatliche Zahlung der Rundfunkgebühren ist nicht vorgesehen. Wer dies dennoch tun möchte, kann den Beitrag zwar monatlich per Überweisung entrichten, riskiert dann aber einen Rückstand. Denn zur eigentlichen Zahlungsfrist zur Mitte eines Quartals wären auf diese Weise zu wenig Gebühren gezahlt. Theoretisch könnte ein solcher Rückstand abgemahnt werden, die Wahrscheinlichkeit ist aber gering.

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10. Was passiert, wenn man die Anschreiben des Beitragsservices ignoriert?

Wer noch keine Rundfunkgebühren zahlt, erhält in der Regel ein Schreiben der Rundfunkanstalten. Zunächst handelt es sich dabei meist um eine reine Datenabfrage, um zu ermitteln, ob die jeweilige Person bereits gemeldet ist. Wer dieses und ähnliche Schreiben ignoriert, erhält einen sogenannten Beitragsbescheid. In diesem steht die genaue Höhe des zu zahlenden Rundfunkbeitrags, zudem handelt es sich hierbei um eine konkrete Zahlungsaufforderung.

Wer nun keinen Widerspruch einlegt oder weiterhin nicht reagiert, muss nach spätestens einem Monat damit rechnen, dass die Rundfunkanstalten ihre Forderung aktiv eintreiben – denn ab diesem Zeitpunkt ist der Bescheid „bestandskräftig”. Die Anstalten sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Beitrage einzufordern. Daher werden bei Bedarf auch Mittel wie Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher und Zwangsvollstreckungen genutzt.

Wer die Forderungen sechs Monate oder länger ignoriert, begeht laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Ordnungswidrigkeit, die theoretisch mit einem Bußgeld belegt werden kann. Dieser Fall tritt allerdings nur sehr selten ein, normalerweise sehen die Landesrundfunkanstalten davon ab.

RND/do/pf

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