Soziales

Mehr Selbstbestimmung für Betreute

Ein Betreuer der Arbeiterwohlfahrt berät einen Klienten zum Thema Betreuungsverfügung.

Ein Betreuer der Arbeiterwohlfahrt berät einen Klienten zum Thema Betreuungsverfügung.

Wiesbaden/Korbach/Gießen (dpa/lhe). Seit Anfang des Jahres gilt ein neues Betreuungsrecht. Es will den Betreuten mehr Selbstbestimmung ermöglichen und die Qualität der Betreuung verbessern. Fachleute in Hessen beurteilen die Gesetzesreform überwiegend positiv, sehen aber auch die Gefahr, dass sich dadurch der Personalmangel verschärft.

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Ein Betreuer wird eingesetzt, wenn jemand durch eine Krankheit oder einen Unfall seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und keine Vorsorgevollmacht hat. Ein Betreuer oder eine Betreuerin kümmert sich dann um Dinge wie Rente, Wohnung oder Finanzen. Oft übernimmt ein Verwandter oder eine nahestehende Person ehrenamtlich diese Aufgabe. Gibt es niemanden im persönlichen Umfeld, bestellt das Gericht einen professionellen Betreuer - entweder einen angestellten Vereinsbetreuer oder einen selbstständigen Berufsbetreuer.

Rund 84.000 Hessinnen und Hessen wurden Anfang 2023 laut Sozialministerium rechtlich betreut. Die Zahl der Betreuungsverfahren ist laut Justizministerium von rund 91.000 im Jahr 2017 auf rund 96.000 im Jahr 2021 gestiegen. Die Diskrepanz kommt dadurch zustande, dass es zum einen einige Zeit dauert, bis ein Betreuer bestellt ist, und zum anderen nicht in jedem Verfahren für eine Betreuung entschieden wird.

«Es ist das Gebot einer humanen Gesellschaft, für alte und kranke Menschen bestmögliche Bedingungen zu schaffen, auch in rechtlichen Angelegenheiten», sagt Hessens Justizminister Roman Poseck (CDU). «Ich begrüße es daher, dass das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene neue Betreuungsrecht das Selbstbestimmungsrecht der Menschen stärkt.»

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Was ist neu? Laienhaft gesprochen darf weniger über den Kopf der Betreuten hinweg entschieden werden. «Unterstützen vor Vertreten» lautet die neue Leitlinie. Betreuerinnen und Betreuer sollen den Betroffenen helfen, eigenständig zu handeln. Geht das nicht, müssen sie die Wünsche der betreuten Person erfragen. Ist auch das nicht möglich, gilt der mutmaßliche oder der früher geäußerte Wille.

«Den Wünschen ist nur dann nicht zu entsprechen, wenn die betreuten Personen sich selbst oder ihr Vermögen bei Wunschbefolgung erheblich gefährden würden und aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung diese Gefährdung nicht erkennen können», erklärt das Sozialministerium. «Das bedeutet also, dass relativ weitgehend auch von Dritten als «unvernünftig» eingestufte Wünsche durch Betreuerinnen und Betreuer umzusetzen sind.»

Die Sprecherin der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Betreuungsvereine, Andrea Franke, findet die Änderungen vom Ansatz her gut: «Für die betreuten Menschen ist das auf jeden Fall positiv», sagt die Betreuerin aus dem nordhessischen Korbach. Das alte Gesetz sei mit der Behindertenrechtskonvention nicht mehr vereinbar gewesen. «Für uns Betreuer glaube ich, dass wir an Grenzen stoßen können - etwa wenn die Verpflichtung, den Willen des Betreuten umzusetzen, den eigenen Wertvorstellungen widerspricht.»

Beispiel: Ein Betreuter will einen dritten Handyvertrag abschließen, obwohl er es sich nicht leisten kann. Vor der Reform war es rechtlich gedeckt, wenn der Betreuer das einfach nicht macht. Nun muss er argumentieren und wenn der Betreute darauf beharrt, es auch dann ausführen, wenn es aus seiner Sicht dem Betreuten schadet.

Ein zweiter wichtiger Aspekt im neuen Gesetz ist, dass sich Berufsbetreuer registrieren lassen und einen «Sachkundenachweis» erbringen müssen. Das gilt allerdings nur für Einsteiger - wer länger als drei Jahre in diesem Beruf arbeitet, genießt Bestandschutz.

«Es ist ein großer Schritt, dass berufliche Betreuer eine Qualifizierung nachweisen müssen», sagt Thorsten Becker aus Gießen, Vorsitzender des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen. Der Lehrgang vermittle zwar nur Grundkenntnisse - da aber vorher keinerlei Nachweis nötig war, sei das dennoch positiv. Durch die Registrierungspflicht könnten Betreuer, die sich eines Fehlverhaltens schuldig machen, erstmals auch mit Berufsverbot belegt werden.

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Die dritte Neuerung betrifft die Betreuungsvereine. Sie bekommen in den kommenden Jahren in Summe mehr Geld. Das Sozialministerium erhofft sich davon flächendeckende Beratungsangebote. Bisher war die Förderung freiwillig. Hessen hatte zuletzt etwa 1,1 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. «Dieses Jahr wird dies bereits mehr als doppelt so viel sein (2,3 Millionen Euro), 2024 dann 3,2 Millionen Euro, 2025 sogar 4,2 Millionen Euro», kündigte Staatssekretärin Anne Janz an.

In Hessen gibt es rund 50 Betreuungsvereine, die zum einen selbst Betreuer stellen und zum anderen Ehrenamtliche beraten. Mit der Reform seien die Vereine «massiv aufgewertet worden», sagt die Sprecherin der Landesarbeitsgemeinschaft, Andrea Franke. Die Finanzierung sei damit erstmals gesetzlich verankert. Neu ist ab 2023 auch, dass in Hessen «familienfremde ehrenamtliche Betreuer» verpflichtend eine Schulung absolvieren müssen.

Franke findet es gut, dass Laien besser unterstützt werden, fürchtet aber auch, «dass die höhere Hürde abschreckend wirkt». Es gebe landesweit zu wenige Menschen, die sich - ob professionell oder ehrenamtlich - dazu bereit erklären, eine Betreuung zu übernehmen. Auch Berufsbetreuer Becker fürchtet, dass diese Arbeit trotz - oder gerade wegen - der positiven Neuerungen unattraktiver werden könnte: Das Gesetz mit Leben zu erfüllen, «erfordert einen hohen Aufwand für die Betreuer, aber für diese Mehrbelastung gibt es keinen finanziellen Ausgleich.»

© dpa-infocom, dpa:230119-99-273813/3

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